§ 36 – Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern
(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen, normal normal Leitungsanlagen, normal normal Fähren. normal normal normal arabic Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften. (2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen. (3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und normal normal in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes a) die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder normal normal b) der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt. normal normal normal alpha normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Anlagen an oder über Gewässern müssen so gestaltet werden, dass keine schädlichen Veränderungen der Gewässer auftreten.
- Stauanlagen und Dämme müssen nach anerkannten technischen Regeln gebaut und betrieben werden, um Hochwasserschutz zu gewährleisten.
- Betreiber von Stauanlagen sind für deren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb verantwortlich und müssen dies selbst überwachen.
- Die zuständige Behörde kann Maßnahmen anordnen, wenn bestehende Stauanlagen nicht den Anforderungen entsprechen.
- Solaranlagen dürfen nicht in oder über natürlichen Gewässern errichtet werden, wenn sie mehr als 15 % der Fläche bedecken oder weniger als 40 Meter vom Ufer entfernt sind.